Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung und Änderung der AGB / Form
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen als Grundlage der Zusammenarbeit mit der Yakone OHG, Gewerbepark Damsdorf 36, 14797 Kloster Lehnin.
2. Die Yakone OHG entwickelt, baut, verkauft und vermietet Kuppelzelte und bietet umfassende damit in Verbindung stehende Leistungen im Bereich Beratung, Transport, Montage, Funktionsüberwachung und Lagerung an.
3. Als „Leistung“ im Sinne dieser AGB werden sowohl von der Yakone OHG zu erbringende Werks- und Dienstleistungen als auch der Verkauf oder die Vermietung beweglicher Sachen, nämlich Kuppelzelte nebst Zubehör, bezeichnet.
4. Die Yakone OHG wird im Folgenden als „Yakone“ bezeichnet. Sie schuldet die Leistung und soll die Vergütung erhalten. Als „Kunde“ gilt derjenige Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, der die Leistung erhalten soll und die Vergütung zu bezahlen hat. Kunde und Yakone werden auch als die „Parteien“ bezeichnet. Das Vertragsverhältnis, in dem diese beiden Parteien zueinanderstehen, wird als „Auftrag“ bezeichnet.
5. Für alle Aufträge über Leistungen zwischen Yakone und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Sie gelten mit Auftragsbestätigung auch für alle folgenden Rechtsgeschäfte als vereinbart in ihrer jeweiligen Fassung, soweit der Kunde ihnen nicht unverzüglich nach Zugang widerspricht. Sie gelten auch dann, wenn der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer eindeutigen schriftlichen Bestätigung durch Yakone. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
6. Die folgenden AGB gelten unabhängig davon, ob Yakone im eigenen oder im fremden Namen handelt und unabhängig davon, ob Yakone auf eigene oder fremde Rechnung handelt.
7. Yakone behält sich vor, die AGB aus sachlichen Gründen (bspw. Änderung von Gesetz oder Rechtsprechung, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder des Geschäftsmodells) zu ändern. Entsprechende Änderungen werden dem Kunden vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht binnen vier (4) Wochen ab Bekanntgabe schriftlich, gelten die Änderungen als angenommen.
8. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
9. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Abschluss von Aufträgen / Leistungsumfang / Gestaltung der Zusammenarbeit
1. Yakone erbringt ihre Leistungen aufgrund individuell vereinbarter Aufträge, auf die die Bestimmungen dieser AGB Anwendung finden. Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen AGB insoweit vor.
2. Bei von Yakone im Rahmen ihres Werbe- und Onlineauftrittes genannten Preisen und Konditionen handelt es sich um unverbindliche Angebote. Verbindliche Preis- und Leistungsangebote erstellt Yakone erst nach individueller Bedarfsermittlung mit dem jeweiligen Kunden.
3. Im Rahmen von Kick-off-Gesprächen oder -Kommunikation erörtern die Parteien die inhaltlichen und zeitlichen Bedürfnisse des Kunden und die Umsetzbarkeit durch Yakone und definieren ein gemeinsames Leistungsziel.
4. Auf dieser Grundlage erstellt Yakone ein individuelles, schriftliches, unverbindliches Angebot und übermittelt dieses dem Kunden („Angebot“). In dem Angebot werden insbesondere aber nicht abschließend Angaben zu den einzelnen Leistungen, Materialien, Ausführungsfristen, Vergütung und Abschlagszahlungen gemacht.
5. Sofern der Kunde die angebotenen Leistungen in Auftrag geben will, unterzeichnet er das unverbindliche Angebot an der dafür vorgesehenen Stelle und sendet dieses an Yakone zurück („Beauftragung“).
6. Der Auftrag kommt zustande, sofern Yakone die Beauftragung rückbestätigt, indem sie die Beauftragung unterzeichnet und an den Kunden zurücksendet („Auftragsbestätigung“). Angebot, Beauftragung und Auftragsbestätigung können per E-Mail übermittelt werden.
7. Yakone schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell schriftlich vereinbart wurden. Leistungen wie Transport / Montage / Funktionsüberwachung sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
8. Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in einem Auftrag während der Vertragsdurchführung, bspw. hinsichtlich Leistungsbeschreibung, Vergütung oder Ausführungsfrist, müssen schriftlich erfolgen und bedürfen der Zustimmung beider Parteien.
9. Yakone ist in der Art und Weise der Leistungserbringung grundsätzlich frei, wird jedoch die geschäftlichen Bedürfnisse des Kunden möglichst berücksichtigen. Die Parteien arbeiten insoweit aktiv zusammen, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten. Etwaig auftretende Probleme stimmen die Parteien eng miteinander ab.
10. Sofern für Zelte eine Ausführungsgenehmigung/Gebrauchsabnahme gemäß der jeweiligen Bauordnung und einschlägigen DIN durch die zuständige Behörde erforderlich ist (nur bei Zelten ab 75 m2 Grundfläche), obliegt es dem Kunden, vor Ingebrauchnahme der Zelte die Abnahme mit der Behörde abzustimmen und durchzuführen. Yakone wird auf die Genehmigungs-/ Abnahmepflicht hinweisen und alle erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen.
11. Darüber hinaus schuldet Yakone keine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Leistung am Einsatzort oder des vom Kunden beabsichtigten Einsatzes. Insbesondere schuldet Yakone keine Prüfung der Vereinbarkeit mit Vorgaben des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts am Einsatzort oder veranstaltungsrechtlicher Fragestellungen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart. Entstehende Kosten und Gebühren einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit trägt der Kunde. Dies gilt auch für die Beauftragung Dritter (bspw. von Rechts- oder Patentanwälten) zu marktüblichen Konditionen oder für die Einholung von behördlichen Genehmigungen.
12. Yakone bestimmt den Einsatz ihrer Mitarbeiter nach Verfügbarkeit und ist berechtigt, sich Dritter als Subunternehmer zur Leistungserbringung zu bedienen.
13. Yakone ist berechtigt, ihre Leistungen zeitlich und räumlich unbeschränkt zur Eigenwerbung, bspw. im Rahmen ihres Internetauftritts (einschließlich sozialer Netzwerke) sowie Datenträgern oder Print-Produkten zu nutzen. Dies umfasst auch das Recht zur Teilnahme an Wettbewerben.
III. Leistungsänderung / Mehraufwand
1. Sämtliche Leistungen, die Yakone für den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2. Wünscht der Kunde während der Leistungserbringung oder nach (Teil-)Abnahme Sonder- und/oder Mehrleistungen von Yakone, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
2.1. Sonder- und/oder Mehrleistungen stellen insbesondere Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden dar, die über den im Auftrag vereinbarten Umfang hinausgehen, bspw. Änderungen bzgl. der Menge oder der Materialien, der Mietzeit, der Angaben bzgl. des Einsatzortes oder -zwecks, der Zeiten für Lieferung und Montage oder Änderungen bereits hergestellter Teilleistungen.
2.2. Änderungs- und Ergänzungswünsche sind schriftlich mitzuteilen. Yakone wird dem Kunden nach entsprechender Prüfung den voraussichtlichen Kosten- und Zeitaufwand der Umsetzung mitteilen und ein schriftliches Nachtragsangebot unterbreiten.
2.3. Die Parteien können vereinbaren, die Durchführung der von der Leistungsänderung betroffenen Leistungen bis zur Beendigung der Prüfungsfrist oder Entscheidung über das neue Angebot auszusetzen. Die bis dato vereinbarten Leistungszeiträume verlängern sich entsprechend. Yakone kann für die Dauer der Aussetzung eine angemessene Vergütung gemäß den Vergütungssätzen verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie durch die Unterbrechung erspart oder böswillig zu ersparen unterlassen hat.
3. Sollten sich nach Vertragsschluss oder während der Ausführung Angaben des Kunden als falsch, unvollständig oder verspätet erweisen oder sollten vorher nicht absehbare Umstände aus der Sphäre des Kunden bekannt werden, die ein Erschwernis für die Erbringung der Leistung darstellen (bspw. bzgl. der Erreichbarkeit oder Beschaffenheit des Aufbauortes) und zu einer Verzögerung oder Wiederholung der Leistung führen oder einen sonstigen Mehraufwand (bspw. bzgl. Zeit, Material oder dem Einsatz von Mitarbeitern) erforderlich machen, ist Yakone berechtigt, dem Kunden die damit verbundenen Kosten nach Aufwand nachzuberechnen. Einen dadurch entstehenden Schaden trägt der Kunde.
4. Bei wetterbedingten Verzögerungen bei der Ausführung oder sonstigen verzögernden Umständen, die von Yakone nicht zu vertreten sind (bspw. Streik, Engpässe bei der Material- und Energiebeschaffung, Sperrung von Zuwegen oder Fälle höherer Gewalt), verlängern sich die bis dato vereinbarten Leistungszeiträume entsprechend und Yakone kommt nicht in Verzug. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, Verdienstausfall oder Schadenersatz.
IV. Pflichten des Kunden / Freistellung
1. Um eine vertrauensvolle und effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist der Kunde gehalten, mitzuwirken.
2. Der Kunde ist verpflichtet, Yakone alle Informationen und Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten oder notwendigen Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen, Yakone die für die Leistungserbringung notwendigen Rechte kostenlos einzuräumen sowie alle sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und kostenlos zu erbringen. Dazu gehört insbesondere aber nicht abschließend die rechtzeitige Zurverfügungstellung der zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen, insbesondere hinsichtlich Art und Inhalt des Einsatzes, Aufbauort, Daten und Zeiten, Bilder, Pläne sowie die Benennung von Ansprechpartnern und Gewährung von Zugang zum Aufbauort und ggf. Räumlichkeiten des Kunden oder Dritter. Explizit gelten zudem die Pflichten aus Ziffer IX. Benötigte Unterlagen sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format an Yakone zu übermitteln. Der Kunde wird sämtliche Unterlagen jeweils vor Übergabe an Yakone sichern, um bei Verlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
3. Der Kunde versichert, dass er zur umfassenden Verwendung der Yakone zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen berechtigt ist. Der Kunde versichert weiter, zur Gewährung des Zugangs und der Nutzung der für den Aufbau der Kuppelzelte vorgesehenen Örtlichkeiten berechtigt zu sein und dass etwaig erforderliche (behördliche) Genehmigungen für die beauftragten Leistungen vorliegen. Der Kunde stellt Yakone insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.
4. Sofern nicht im Auftrag schriftlich anderweitig vereinbart, obliegt es allein dem Kunden, die Zulässigkeit der Leistung am Einsatzort und des geplanten Einsatzes rechtzeitig, selbstständig und gewissenhaft zu prüfen und ggf. erforderliche Genehmigungen für die Leistung und den von ihm geplanten Einsatz rechtzeitig, selbstständig und auf eigene Kosten einzuholen. Eine Pflicht zur rechtlichen Beratung durch Yakone besteht nicht. Yakone wird den Kunden auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie Yakone bekannt sind.
5. Yakone ist zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Kunden, insbesondere aber nicht ausschließlich hinsichtlich der Gegebenheiten am Aufstellungsort und benötigter Genehmigungen, nicht verpflichtet. Sollten Angaben des Kunden falsch, unvollständig oder verspätet sein oder Pflichten oder Zusicherungen von Seiten des Kunden nicht erfüllt sein, bspw. erforderliche Genehmigungen nicht vorliegen oder Zuwege nicht frei sein, ist Yakone berechtigt, die Erbringung der Leistungen bis zur Behebung unverzüglich einzustellen und / oder das Vertragsverhältnis nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Behebung außerordentlich zu kündigen. Yakone wird dadurch von der eigenen Leistungspflicht frei. Yakone ist berechtigt, dem Kunden einen dadurch etwaig entstehenden Mehraufwand nachzuberechnen. Einen dadurch entstehenden Schaden trägt der Kunde.
6. Der Kunde wird Yakone von allen gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Dritter schadlos halten und Yakone sämtliche Schäden und/oder Kosten (inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten) ersetzen, die daraus resultieren, dass der Kunde die eingegangenen Zusicherungen und Verpflichtungen nicht einhält.
7. Soweit durch Yakone Verträge mit Dritten im Namen und für die Rechnung des Kunden abgeschlossen werden, tritt Yakone lediglich als Vermittler auf. Der Kunde ist verpflichtet, Yakone im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Fremdleistung.
8. Vorschläge und Weisungen des Kunden begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
9. Der Kunde wird weitere Auftragsvergaben an Dritte, die im direkten Zusammenhang mit der jeweiligen Leistung von Yakone stehen, nur im Einvernehmen mit Yakone erteilen.
V. Beschaffenheit und Pflege der Zelte
1. Bei den von Yakone erstellten Zelten handelt es sich um, unter Verarbeitung natürlicher Materialien wie Holz und Stoff, handwerklich hergestellte Produkte.
2. Faltenbildung der Membrane, Membrannähte die leicht versetzt zur Gerüststruktur verlaufen, Verschleißerscheinungen von Bodenplatten, hygroskopisches Verhalten (Quellen und Schwinden von Hölzern), leichte Unebenheiten von einzelnen Bodenkassetten und Bodenelementen, Spaltenbildung zwischen einzelnen Bodenbrettern, Abstände zwischen dem innenliegenden Boden und dem Tragwerk, Risse die durch das Falten von transparenten Zelthautelementen oder durch den Einsatz bei Temperaturen unter 15 °C entstehen, Astlöcher und Trocknungsrisse in den Balken, wuchsbedingte Verfärbungen und Unebenheiten des Holzes sind insoweit üblich und begründen keine Mangelhaftigkeit der Leistung.
3. Die Zelte müssen, ähnlich wie Wohnraum, täglich gelüftet und regelmäßig gereinigt werden. Staunässe, die sich durch Kondenswasser auf den Balken sammeln kann, muss entfernt werden, um eine Beschädigung des Holzes zu vermeiden. Bei Schneefall müssen die Zelte durch Räumung oder Beheizung von Schnee befreit werden. Je nach Windstärke sind die Zelte gemäß den jeweiligen Vorgaben in der Produktbeschreibung zu räumen, zu verschließen und zu sichern.
4. Diese Pflichten treffen den Kunden als Mieter während der Mietzeit und werden dem Käufer oder Besteller eines Zeltes unbedingt empfohlen, um eine Intaktheit und Haltbarkeit des Zeltes zu sichern.
5. Dem Käufer oder Besteller eines Zeltes wird zudem eine jährliche Wartung des Holzes durch Schleifen und Ölen mit Hartwachsöl unbedingt empfohlen.
6. Yakone haftet nicht für Schäden, die aus einer unsachgemäßen Handhabung oder vernachlässigten Pflege durch den Kunden resultieren.
VI. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen
1. Sofern von Yakone ein bestimmter Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk, geschuldet ist, wird Yakone das Werk nach Fertigstellung an ihrem Sitz oder, sofern einschlägig, am vereinbarten Ort der Leistungserbringung, zur Abnahme bereitstellen und dies dem Kunden anzeigen. Der Kunde ist nach Anzeige der Bereitstellung zur Abnahme verpflichtet.
2. Abnahme ist die Entgegennahme eines abgelieferten Arbeitsergebnisses sowie dessen Billigung als im Wesentlichen vertragskonforme Leistung.
3. Die beschriebenen Eigenschaften des Werks werden nur im Rahmen der notwendigen Gestaltungsfreiheit und unter Berücksichtigung von Ziffer V. 1 und 2. zugesichert. Angaben zum Werk (z. B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind Circa-Angaben, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit wird nicht gegeben. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
4. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Fertigstellung und Aufforderung zur Abnahme unter Fristsetzung durch Yakone vom Kunden erklärt oder unter schriftlicher Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert wird. Zur Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang an. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentliche Mängel sind solche, die die Benutzbarkeit der Leistung weder aufheben noch erheblich beeinträchtigen.
5. Sofern die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zurecht verweigert wird, wird Yakone die Abweichungen in angemessener Frist ab schriftlicher Benennung der Mängel/des Mangels beseitigen und das Arbeitsergebnis dem Kunden erneut zur Abnahme vorlegen.
6. Spätestens mit der Schlusszahlung oder Nutzung des Werks durch den Kunden gilt die Abnahme als erfolgt.
7. Nimmt der Kunde ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB).
8. Beanstandungen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen, nach Ablieferung des Werks und nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich bei Yakone geltend zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Mängelanzeige, ist die Haftung von Yakone für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Die Rechte des Kunden aus § 639 BGB bleiben unberührt.
9. Yakone ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung zahlt, wobei dieser berechtigt ist, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
10. Der Kunde hat Yakone die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Werk zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde das mangelhafte Werk nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Abbau des mangelhaften Werks noch den erneuten Aufbau, wenn Yakone ursprünglich nicht zur Montage verpflichtet war.
11. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Montagekosten trägt bzw. erstattet Yakone nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Yakone vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Montage-, Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunde nicht erkennbar.
12. Es gilt der Vorrang der Nacherfüllung. Nur wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Auftrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich seiner Mängelgewährleistungsansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, regelmäßig innerhalb von sieben (7) Tagen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.
13. Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen.
VII. Besondere Bestimmungen für Kauf und Werklieferung
1. Sofern die Leistung von Yakone in dem Verkauf beweglicher Sachen („Ware“) besteht, unabhängig davon, ob die Ware selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft wurde, ist die Grundlage der Mängelhaftung die im Auftrag über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
2. Angaben zur Ware (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen der Ware (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind Circa-Angaben und erfolgen unter Berücksichtigung von Ziffer V. 1 und 2, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sondern sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Yakone keine Haftung.
4. Yakone erfüllt den Kaufvertrag, wenn sie die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt im demontierten, zum Transport verpackten Zustand, an ihrem Sitz zur Abholung bereitstellt („Übergabe“). Dies gilt auch dann, wenn der Transport der Ware an einen anderen Ort beauftragt ist.
5. Den Kunden treffen die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB). Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Beanstandungen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen, ab Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Yakone für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
6. Ist die gelieferte Ware mangelhaft und stehen dem Kunden kaufrechtliche Gewährleistungsrechte zu, kann Yakone zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen. Yakones Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7. Yakone ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung zahlt, wobei dieser berechtigt ist, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
8. Der Kunde hat Yakone die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Abbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Aufbau, wenn Yakone ursprünglich nicht zur Montage verpflichtet war.
9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Montagekosten trägt bzw. erstattet Yakone nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Yakone vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunde nicht erkennbar.
10. Es gilt der Vorrang der Nacherfüllung. Nur wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Auftrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich seiner Mängelgewährleistungsansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, regelmäßig innerhalb von sieben (7) Tagen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.
VIII. Besondere Bestimmungen für Vermietung
1. Sofern die Leistung von Yakone in der Vermietung von Kuppelzelten („Mietsache“) besteht, bezieht sich die Vermietungsleistung auf die im Auftrag festgelegte Mietsache oder eine gleichwertige Mietsache, welche für den vertragsgemäßen Einsatz, wenn nichts vereinbart ist, den üblichen Einsatz, geeignet ist. Angaben zur Mietsache (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen der Mietsache (z.B. Zeichnungen oder Abbildungen) im Rahmen des Online-Auftritts oder anderen Unterlagen von Yakone oder Dritten sind Circa-Angaben und erfolgen unter Berücksichtigung von Ziffer V. 1 und 2, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sondern sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Mietsache. Die Einsetzbarkeit zu dem durch den Kunden beabsichtigten Zweck liegt allein im Risikobereich des Kunden.
2. Sofern die exakten Daten und Uhrzeiten für Anlieferung und Aufbau („Mietbeginn“) bzw. Abbau und Abholung der Mietsache („Mietende“) nicht bereits im Auftrag festgelegt sind, gelten diese nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie vom Kunden schriftlich angefragt und von Yakone schriftlich bestätigt wurden (per E-Mail ist ausreichend). Anfragen bezüglich des beabsichtigten Mietbeginns oder -endes müssen mindestens vierzehn (14) Tage vor dem anvisierten Termin erfolgen. Die Bestätigung verspäteter Anfragen liegt im freien Ermessen von Yakone.
3. Yakone erfüllt den Mietvertrag, wenn sie die Mietsache zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns im demontierten, zum Transport verpackten Zustand, an ihrem Sitz zur Abholung bereitstellt („Übergabe“). Der Transport der Mietsache an den Einsatzort sowie die Montage (Aufbau) sind im Rahmen der Miete vom Kunden ebenfalls bei Yakone in Auftrag zu geben.
4. Der Kunde ist verpflichtet, zu Mietbeginn und während der vereinbarten Auf- und Abbauzeit einen umfassend bevollmächtigten Ansprechpartner vor Ort abzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache unmittelbar nach dem Aufbau gemeinsam mit Yakone auf Funktionalität, Vollständigkeit und etwaige Vorbeschädigungen zu prüfen und den ordnungsgemäßen Erhalt in einem Übergabeprotokoll zu quittieren. Etwaige bei Übergabe bestehende Mängel sind schriftlich zu dokumentieren und Yakone unverzüglich anzuzeigen. Yakone ist zur Übergabe der Mietsache nur gegen Erhalt des ordnungsgemäßen Empfangs-/ Übergabeprotokolls verpflichtet.
5. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Mietsache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält (§ 536 b BGB). Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn Yakone den Mangel arglistig verschwiegen hat.
6. Während der Mietzeit sind Beanstandungen erkennbarer Mängel unverzüglich nach Übergabe der Mietsache und nicht erkennbarer Mängel unverzüglich ab Entdeckung schriftlich bei Yakone geltend zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Mängelanzeige, ist die Haftung von Yakone für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7. Yakone wird ordnungsgemäß angezeigte Mängel an der Mietsache innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat Yakone ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Der Kunde wird Yakone den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugang zur Mietsache ermöglichen.
8. Nur wenn die Mangelbeseitigung fehlgeschlagen ist oder eine dafür vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Kündigungsrecht.
9. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, eine Mietminderung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Miete eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch von Yakone, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Miete zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
10. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und lediglich zu dem im Auftrag vereinbarten Zweck und unter den vereinbarten Bedingungen (bspw. hinsichtlich Aufbauort, Witterung, Personenzahl) einsetzen. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wartung und Pflege, insbesondere gemäß Ziffer V. 3 der AGB, trifft während der Mietzeit den Kunden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Umbauten oder Änderungen an der Substanz der Mietsache vorzunehmen. Der Kunde wird die Mietsache durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigung, Überanspruchung und dem Zugriff unbefugter Dritte schützen. Dafür etwaig erforderlichen Kosten trägt der Kunde. Führt eine Verletzung dieser Pflichten zu einem Schaden an der Mietsache, haftet der Kunde.
11. Zerstörungen, Beschädigungen, Funktionsstörungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Diebstahl oder Verlust der Mietsache wird der Kunde Yakone unverzüglich mitteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht unverzüglich nach, ist eine Haftung von Yakone ausgeschlossen. Führt die unterbliebene oder verspätete Mitteilung zudem zu einer weiteren Verschlechterung, Zerstörung oder zum Verlust der Mietsache, ist der Kunde Yakone zum Ersatz des sich aus der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung resultierenden Schadens verpflichtet.
12. Verschuldet der Kunde die Zerstörung oder Beschädigung, Funktionsstörungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Diebstahl oder Verlust der Mietsache, bleibt er zur ungekürzten Zahlung des Mietzinses verpflichtet und haftet gegenüber Yakone auf Schadenersatz.
13. Bei völliger Zerstörung der Mietsache erlischt das Mietverhältnis ohne Kündigung automatisch. Yakone wird von ihrer Pflicht zur Gebrauchsüberlassung frei. Eine Wiederherstellungspflicht besteht nicht.
14. Yakone ist jederzeit berechtigt, Zugang zur Mietsache zu verlangen und diese selbst oder durch Dritte zu besichtigen. Nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden ist Yakone auch zu einer Untersuchung der Mietsache berechtigt, sofern diese die vertragliche Nutzung der Mietsache durch den Kunden nicht mehr als nur unerheblich einschränkt. Der Kunde ist insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Sofern es zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich ist, kann Yakone die Mietsache auch ohne Vorankündigung untersuchen und – soweit erforderlich – stilllegen.
15. Yakone ist für die Dauer der Mietzeit lediglich für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Mietsache verantwortlich. Zu einer Änderung, Anpassung oder Reparatur der Mietsache ist Yakone nur dann verpflichtet, wenn diese zur Instandhaltung der Mietsache erforderlich ist. Kosten von Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen, die in Folge normalen Verschleißes bzw. üblicher Abnutzung, nötig sind, trägt Yakone, wenn diese ihre Ursache nicht in einem vom Kunden zu vertretenden Verhalten haben. Im Übrigen haftet Yakone für Schäden an der Mietsache während der Mietzeit nur, sofern Yakone ein Verschulden trifft. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Kunden wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs.1 BGB ist ausgeschlossen.
16. Nach Ende der Mietzeit ist der Kunde zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet. Die Mietsache ist in dem Zustand zurückzugeben, wie er im Übergabeprotokoll festgehalten ist. Die Mietsache muss zum vereinbarten Mietende leer, frei von Einbauten, Müll, Mobiliar, Dekoration und Kleberückständen übergeben werden. Die Montage (Abbau) sowie der Transport der Mietsache vom Aufstellort sind im Rahmen der Miete vom Kunden ebenfalls bei Yakone in Auftrag zu geben.
17. Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben oder steht die Mietsache zum vereinbarten Mietende nicht für die Abholung durch Yakone bereit, ist pro angefangener Stunde Verzögerung eine Verspätungsgebühr gemäß Vereinbarung im Auftrag an Yakone zu zahlen. Der Anspruch von Yakone auf Schadenersatz wegen der nicht fristgemäßen Belieferung anderer Kunden wird davon nicht berührt.
18. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit Yakone abzusprechen und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.
19. Der Kunde ist verpflichtet, Yakone jederzeit auf deren Verlangen unverzüglich schriftlich Auskunft über Art und Zweck des Einsatzes sowie den Ort zu erteilen, an dem sich die Mietsache befindet. Eine Abweichung von dem im Auftrag festgelegten Art/ dem Zweck des Einsatzes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Yakone.
20. Eine Untervermietung ist dem Kunden nur gestattet bei vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Yakone. Im Falle einer genehmigten Untervermietung ist der Kunde verpflichtet, dem Untermieter dieselben vertraglichen Pflichten aufzuerlegen, die ihn im Verhältnis zu Yakone treffen. Gegenüber Yakone haftet der Kunde für durch den Untermieter verursachte Schäden an der Mietsache. Die Zustimmung zur Untervermietung kann aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen werden.
IX. Nebenleistungen: Transport / Montage / Funktionsüberwachung / Lagerung und Instandhaltung
1. Leistungen wie Transport, Montage, Funktionsüberwachung oder Lagerung und Instandhaltung sind nur geschuldet, sofern dies im Auftrag gesondert vereinbart wird.
2. Die Art der Leistungserbringung (bspw. Wahl des Transportmittels, Wahl des Lagerortes, Einsatz von Mitarbeitern oder Subunternehmern) liegt, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, im freien Ermessen von Yakone.
3. Sofern die exakten Daten und Uhrzeiten für Transport und Montage nicht bereits im Auftrag festgelegt sind, gelten diese nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie vom Kunden schriftlich angefragt und von Yakone schriftlich bestätigt wurden (per E-Mail ist ausreichend).
4. Sofern Transport und/ oder Montage durch Yakone beauftragt sind, versichert der Kunde, dass der Einsatzort für die zum Auf-/ Abbau benötigten Fahrzeug (LKW und Kran bis 40t) zugänglich ist und hinreichend Platz bietet, eine Be- und Entladung am Einsatzort möglich ist und dass die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte während des Auf-/ Abbaus am Einsatzort verbleiben können. Zudem versichert der Kunde, dass der von ihm bestimmte Einsatzort ein ebenes, waagerechtes und im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit für die Bebauung der beauftragten Kuppelzelte geeignetes Gelände ist.
5. Der Mieter ist verpflichtet, für die Dauer des Be- und Entladens der anliefernden oder abholenden Fahrzeuge sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs zu treffen oder zu veranlassen. Dies umfasst insbesondere die Absicherung der Ladebereiche, die Gewährleistung der freien Durchfahrt sowie die Vermeidung von Gefährdungen für Dritte. Der Mieter hat dabei die geltenden gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen und Sicherheitsstandards einzuhalten. Für Personen- und Sachschäden, die infolge einer unzureichenden oder unterlassenen Verkehrssicherung entstehen, haftet der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
6. Der Kunde ist verpflichtet, Yakone über etwaig am Aufbauort bestehende Sicherheitsrisiken, geltende Unfallverhütungsvorschriften sowie über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Telekommunikations- und Wasserleitungen und ähnlicher Versorgungsleitungen und Anlagen zu unterrichten.
7. Der Kunde wird am Aufbauort die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Personals (Baustellensicherung) von Yakone treffen. Er wird den Zugang zu sanitären Einrichtungen ermöglichen, für eine ausreichende Beleuchtung und Baustrom (220 V) sorgen und – soweit erforderlich – rund um die Uhr Bewachungspersonal verfügbar vorhalten.
8. Wird im Vorfeld zwischen den Vertragsparteien eine Windsicherung der Mietsache mittels Erdnägeln vereinbart und stellt der Mieter bis zum vereinbarten Aufbautermin keine vollständigen, aktuellen und eindeutig lesbaren Leitungspläne des Aufstellortes zur Verfügung, so trägt der Mieter die alleinige Verantwortung für sämtliche Schäden, die durch das Einschlagen der Erdnägel an im Untergrund befindlichen, nicht erkennbaren oder nicht gekennzeichneten Leitungen, Kabeln, Rohren oder sonstigen Einrichtungen entstehen. Eine Haftung des Vermieters ist in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
9. Sofern Yakone mit der Funktionsüberwachung vor Ort beauftragt wird, ist Yakone nach eigenem Ermessen berechtigt, die Schließung, den Abbau oder sonstige Sicherungsmaßnahme bzgl. der Zelte zu veranlassen, sofern durch Wetterereignisse oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht vom Yakone zu vertretende Ereignisse (bspw. Massenpanik) eine Gefahr für die Zelte, für die körperliche Unversehrtheit von Personen oder erhebliche Sachwerte oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Dasselbe gilt, sofern Yakone das Nichtvorliegen oder der Entzug einer erforderlichen behördlichen Genehmigung bekannt wird. Jedwede Ansprüche gegen Yakone, insbesondere auch Minderungs- oder Schadenersatzansprüche, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
X. Gefahrübergang / Annahmeverzug
1. Erfüllungsort für die Kauf-, Miet- oder Werkleistung von Yakone und eine etwaige Nacherfüllung ist, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, am Sitz von Yakone. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Yakone zusätzlich mit dem Transport der Ware, Mietsache oder des Werkes beauftragt.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht spätestens mit der Übergabe der Ware, Mietsache bzw. der Abnahme des Werkes auf den Kunden über. Sofern der Transport beauftragt ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, Mietsache bzw. des Werkes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
3. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
4. Kommt der Kunde in Annahme- oder Abnahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung von Yakone aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Ferner ist Yakone berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, erhöhte Materialpreise falls eine Neuherstellung erforderlich wird) zu verlangen.
XI. Leistungsfrist / Lieferverzug
1. Sind Termine und Leistungsfristen nicht ausdrücklich schriftlich fix vereinbart, sind sie als unverbindliche Orientierungshilfen zu verstehen, welche von Yakone bestmöglich eingehalten werden. Der Beginn einer Leistungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Kunden voraus (bspw. Zahlung des Kaufpreises bei Vorkasse, Einholung behördlicher Genehmigungen, rechtzeitige Übermittlung von Informationen, Gewährung von Zugang zum EInsatzort).
2. Sofern Yakone verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Yakone nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (bspw. Streik, Engpässe bei der Material- und Energiebeschaffung, Sperrung von Zuwegen oder Fälle höherer Gewalt), verlängern sich die bis dato vereinbarten Leistungszeiträume entsprechend und Yakone kommt nicht in Verzug. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, Verdienstausfall oder Schadenersatz. Yakone wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Yakone berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Yakone unverzüglich erstatten.
3. Der Eintritt von Lieferverzug von Yakone setzt eine Mahnung durch den Kunden voraus.
4. Kommt Yakone mit der Leistungserbringung in Verzug, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat.
5. Die Rechte des Kunden bei Verzug von Yakone und die gesetzlichen Rechte von Yakone, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben im Übrigen unberührt, soweit nicht nach Ziffer XV. begrenzt.
XII. Vergütung / Verzug / Aufrechnung
1. Die geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Auftrag. Soweit für eine Leistung keine Vergütung bestimmt ist, sind die vereinbarten, hilfsweise die üblichen Stunden- und Tagessätze („Vergütungssätze“) von Yakone zugrunde zu legen. Hilfsweise gelten marktübliche Preise als vereinbart.
2. Die in sämtlichen Preislisten, Angeboten oder Aufträgen enthaltenen Preise sind grundsätzlich Nettopreise, welche zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer zu zahlen sind. Weitere Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben hat der Kunde – auch bei einer nachträglichen Erhebung – zu tragen.
3. Die Vergütung ist fällig mit Erbringung der Leistungen. Im Falle einer Werkleistung ist die Vergütung mit Abnahme fällig. Im Falle eines Kaufs ist die Vergütung fällig mit Übergabe der Ware. Auslagen und Kosten sind mit Rechnungstellung fällig.
4. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunden abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten.
5. Yakone stellt ihre Leistungen in Rechnung. Yakone ist berechtigt, vor Erbringung der Leistungen eine Vorschusszahlung in angemessener Höhe zu verlangen („Vorkasse“) und den Beginn der Ausführung der Leistungen von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen. Der Vorschuss wird in der Endrechnung verrechnet.
6. Yakone ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend der erbrachten Leistung zu verlangen. Teilleistungen können nach Ablieferung in Rechnung gestellt werden.
7. Vorschussrechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen, die Schlussrechnung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang und Fälligkeit ohne Abzug zu zahlen, insoweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Rechnungsbeanstandungen sind Yakone unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung schriftlich mitzuteilen.
8. Im Falle einer nach Vertragsschluss durch den Mieter erklärten Stornierung oder Absage der Miete, gleich aus welchem Grund, werden bereits geleistete Anzahlungen nicht zurückerstattet und vom Vermieter als pauschalierter Schadensersatz einbehalten. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
9. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Yakone behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
10. Yakone ist ferner berechtigt, Leistungen zurückzuhalten oder die weitere Nutzung von Leistungen zu untersagen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug kommt oder mit der Abnahme oder Annahme von Leistungen oder Teilleistungen in Verzug ist.
11. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein wechselseitiger Anspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder sofern es sich um eine Forderung wegen Mangelhaftigkeit der Leistung gemäß der Gewährleistungsrechte handelt.
12. Wird nach Abschluss des Auftrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Yakone nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Yakone den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
XIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Auftrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) behält sich Yakone das Eigentum an der Leistung vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Leistung darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Yakone unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Yakone gehörende Leistung erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist Yakone berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Leistung auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Yakone ist vielmehr berechtigt, lediglich die Leistung heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung darf Yakone diese Rechte nur geltend machen, wenn Yakone dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Solange die Leistung nicht vollständig gezahlt und das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, verwahrt dieser die unter Rückforderungsvorbehalt stehende Leistung unentgeltlich für Yakone und ist verpflichtet, diese sorgsam zu behandeln und nicht zu beschädigen. Den Kunden treffen die Pflichten eines Mieters gemäß Ziffer VIII.11. Müssen Wartungsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Ferner ist er verpflichtet, die Leistung auf eigene Kosten und ausreichend, mind. zum Neuwert branchenüblich zu versichern.
5. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten XIII.4.3. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Leistung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
5.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Leistung von Yakone entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Yakone als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Yakone Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Leistung.
5.2. Die aus dem Weiterverkauf der Leistung oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Yakone ab. Yakone nimmt die Abtretung an. Die in XIII.2. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
5.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Yakone ermächtigt. Yakone verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Yakone den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß IX.3. geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Yakone verlangen, dass der Kunde Yakone die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Yakone in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
5.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Yakone um mehr als 10%, wird Yakone auf Verlangen des Kundes Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
XIV. Haftung von Yakone
1. Yakone haftet für durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Yakone auch für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Von besonderer Bedeutung sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Diese Haftung ist auf vorhersehbare, bzw. typische Schäden begrenzt.
2. Vertragliche Haftungsansprüche verjähren nach einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Yakone oder deren Erfüllungsgehilfen sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Arglist, Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Sofern Yakone unentgeltlich Auskünfte erteilt, beratend tätig wird oder sonstige Tätigkeiten erbringt, die jeweils nicht zu dem von Yakone geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören (bspw. Hilfe beim Be- und Entladen, der Montage oder Funktionsüberwachung), geschieht dies unentgeltlich und als bloße Gefälligkeit. Yakone haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
XV. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden bei Werkvertrag und Kauf-/ Werklieferungsvertrag
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln gemäß Kauf- und Werkrecht ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Abnahme im Werkvertrag.
2. Handelt es sich bei der Ware oder dem Werk jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
3. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 479 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Yakone, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
XVI. Laufzeit / vorzeitige Vertragsbeendigung
1. Der Vertrag beginnt mit Auftragsbestätigung durch Yakone, auch wenn der Zeitraum der Leistungserbringung davon abweichend vereinbart wird (bspw. die Mietzeit). Die Laufzeit ergibt sich aus dem Auftrag.
2. Bei Vorliegen eines unbefristeten Dienst- oder Mietvertrages ist eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende möglich. Bei Vorliegen eines befristeten Dienst- oder Mietvertrages ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
3. Werkverträge sind bis zur Vollendung durch den Kunden kündbar. Sofern der Kunde einen Werkvertrag kündigt, erhält Yakone die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen. Hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils der Werkleistung wird vermutet, dass Yakone 10 % der auf diesen Teil entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Betrages bleibt den Parteien unbenommen.
4. Verträge über die Einlagerung und Instandhaltung verkaufter Zelte („Wartungsleistung“) werden für eine Laufzeit von einem (1) Jahr geschlossen und verlängern sich automatisch um dieselbe Laufzeit, wenn sie nicht drei (3) Monaten vor Ende der Laufzeit vom Kunden gekündigt werden. Die Laufzeit beginnt mit erstmaliger Beauftragung (am Tag des Erhalts der Auftrgsbestätigung). Im Falle einer bereits erfolgten Vertragsverlängerung mit Beginn der Vertragsverlängerung (am Tag des Erhalts der Verlängerungsbestätigung) und endet mit Ablauf des letzten Tages der Laufzeit.
5. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Dienst-, Miet- oder Werkvertrages aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
6. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
7. Es steht den Parteien frei, davon abweichend und unabhängig von der Art der beauftragten Leistung, die Zahlung einer pauschalierten Entschädigung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung individuell im Auftrag zu vereinbaren.
XVII. Vertraulichkeit
1. Die Parteien haben über alle ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen wie insbesondere Betriebsgeheimnisse, Konzepte, Skizzen, sonstige Unterlagen, von anderen erworbenes Know-how sowie über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten und sonstigen Informationen (z.B. Aufgabenstellung, Geschäftsvorgänge, Erfahrungen und Erkenntnisse) der offenlegenden Partei, ihrer Kunden oder Endkunden gegenüber unbefugten Dritten striktes Stillschweigen zu wahren und diese weder selbst zu verwerten noch durch Dritte verwerten zu lassen und Dritten diese auch nicht zugänglich zu machen.
2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die
2.1. dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
2.2. bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht;
2.3. aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
2.4. von beiden Vertragspartnern gemeinsam oder von dem anderen Vertragspartner schriftlich freigegeben wurden, jedoch spätestens in fünf Jahren nach der Mitteilung, soweit sich aus der Natur der Information nicht eine längere Geheimhaltungspflicht ergibt.
3. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien.
XVIII. Schlussbestimmungen
1. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten am Sitz von Yakone in Berlin. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Yakone ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand August 2025